Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Präambel

Die folgenden Regelungen der Firma vacos GmbH, im Folgenden Lizenzgeber genannt, gelten für alle Verträge, die der Lizenzgeber mit seinen Kunden, im Folgenden Lizenznehmer genannt, abschließt.
Sämtliche Leistungen des Lizenzgebers haben die vorliegenden AGB als Grundlage.


Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden nur dann Anwendung, soweit der Lizenzgeber die- sen ausdrücklich, d.h. schriftlich, zugestimmt hat. Das gilt auch in dem Falle, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers Leistungen erbringt und Verträge erfüllt.


Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zusammen mit den ergänzenden Vertrags- bestimmungen, den Lizenzverträgen, Bestandteile des Vertrages zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer.


Vertragsschluss, Vertragsgegenstand und Qualitätsstandard

(1) Erstellt der Lizenzgeber im Rahmen der Vertragsanbahnung Angebote, so sind diese stets als frei- bleibend zu verstehen. Ein verbindlicher Vertrag kommt zwischen den Vertragspartnern erst zustande, wenn der Lizenzgeber nach Zugang der schriftlichen Bestellung des Lizenznehmers (Annahme des An- gebots in schriftlicher Form) die Leistungen im vereinbarten Zeitraum erbringt.

(2) Vertragsgegenstand ist die generelle Gewährung von Nutzungsrechten an der Software des Lizenz- gebers entsprechend der vom Lizenznehmer gewählten Lizenzklasse, wie sie zwischen dem Lizenzneh- mer und dem Lizenzgeber im abzuschließenden Lizenzvertrag vereinbart wird. Nutzung bedeutet in diesem Zusammenhang die Ermöglichung des Zugriffs auf die im Rechenzentrum eines Dritten instal- lierte Software, mit der in dem Lizenzvertrag definierten Möglich- und Verfügbarkeiten. Eine Aushän- digung auf Datenträger oder eine Downloadmöglichkeit ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Nutzung.

(3) Der Lizenzgeber gewährt die Nutzung seiner Software in dem jeweiligen Funktionsumfang, so wie in der jeweils aktuellen Version beschrieben. Der Mindeststandard sind die im Zeitpunkt der Auf- tragserteilung bestehenden neuesten Erkenntnisse der Informationstechnik. Im Übrigen wird die Soft- ware in der Weise erstellt, dass alle zwischen den Parteien vereinbarten und im Lizenzvertrag schrift- lich fixierten Anforderungen an die Software erfüllt sind. Die im Lizenzvertrag enthaltenen Angaben sind als generelle Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien.

(4) Der Lizenzgeber behält sich vor, weitere Funktionalitäten und Leistungsverbesserungen im Laufe des Lizenzvertrages zur Verfügung zu stellen, einen Anspruch hierauf hat der Lizenznehmer jedoch nicht.

Zahlungsbedingungen

(1) Die Höhe der monatlichen Lizenzgebühr ergibt sich aus Lizenzvertrag der Vertragsparteien bzw. dem Angebot des Lizenzgebers.

(2) Jede nachträgliche Veränderung der für die gewählte Lizenzklasse relevanten Angaben ist dem Li- zenzgeber unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Zahlung der Lizenzgebühr ist mit Vertragsschluss fällig, und kann nach Wahl des Lizenznehmers mittels der angebotenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungsverfahren, Überweisung oder SEPA-Ver- fahren, gezahlt werden. Sämtliche Preise sind dabei Nettopreise.

Nutzungsrechte

(1) Die Urheberrechte liegen und bleiben ausschließlich beim Lizenzgeber.

(2) Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer ein entgeltliches, durch die Vertragsdauer befristetes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software (Lizenz). Die Lizenz berechtigt zur Nutzung der Software im Rahmen eines normalen, d.h. bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Auf andere Nutzungsar- ten erstreckt sich die Lizenz ausdrücklich nicht.

(3) Zur Nutzung der Lizenz erhält der Lizenznehmer eine zwischen den Parteien vereinbarte Anzahl von Zugriffsmöglichkeiten für dedizierte Nutzer.

(4) Der Lizenzgeber behält sich vor, eine unberechtigte Nutzung der Software, beispielsweise bei Über- schreiten der maximal in der gewählten Lizenzklasse vorgesehenen Anzahl von Verarbeitungstätigkei- ten, technisch einzuschränken.

(5) Der Lizenznehmer darf die Software nicht unterlizensieren, sie öffentlich wiedergeben, zugänglich machen oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung stellen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.

(6) Im Übrigen ergeben sich die Nutzungsrechte aus dem zwischen den Parteien zu schließenden Lizenzvertrages.


Datenschutz


(1) Unsere aktuelle Datenschutzerklärung finden Sie auf der Website von vacos.time.

(2) Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der persönlichen Daten des Lizenznehmers und seiner Stell- vertreter und Mitarbeiter zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnah- men sowie Beantwortung von Anfragen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO und Art. 7 DSGVO.

(3) Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unterneh- men (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).. Auf Nachfrage kann der betreffende Auftragsverarbeitungsvertrag dem Lizenznehmer ausge- händigt werden.

Löschen von Daten


(1) Nachdem der Verarbeitungszweck erreicht ist oder wenn die Rechtsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist, werden die Daten gelöscht oder anonymisiert. Ebenso werden Daten auf aus- drücklichen und berechtigten Wunsch des Lizenznehmers gemäß der Vorgaben des Art. 17 DSGVO ge- löscht oder korrigiert.


Gewährleistung


(1) Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software der allgemeinen Produktbeschreibung entspricht und mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeiti- gen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Softwarefehlern ausdrücklich nicht möglich.

(2) Die konkrete Beschaffenheit der vom Lizenznehmer bestellten Software wird im zwischen den Vertragsparteien abzuschließenden Lizenzvertrag festgelegt.
Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet grundsätzlich nur für solche Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, sowie für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach den Vorschriften des ProdHaftG, soweit diese Verletzung in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde.

(2) Im Übrigen ergibt sich die Haftung aus der konkreten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, welche im jeweiligen Lizenzvertrag zwischen den Vertragsparteien festgeschrieben sind.

(3) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf die persönliche Haftung der Mitar- beiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.

(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a BGB wegen Mängeln, wel- che bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(5) Bei Verlust von Daten ist die Haftung des Lizenzgebers auf die Kosten beschränkt, die für eine Wie- derherstellung von Daten anfallen, welche einer regelmäßigen Sicherung unterlegen haben. Die regel- mäßige Sicherung der Daten obliegt dabei dem Lizenznehmer und ist vom Lizenznehmer durch geeig- nete Nachweise zu belegen.

(6) Der Lizenzgeber haftet darüber hinaus nur dann, wenn er dies im Rahmen von einer gesondert zu vereinbarenden Garantie ausdrücklich, d.h. schriftlich, erklärt hat.

Laufzeit und Kündigung

(1) Der Lizenzvertrag kann jeweils zum 01. oder 16. eines Monats geschlossen werden.

(2) Der Lizenzvertrag kann entweder monatlich kündbar oder auf ein Jahr abgeschlossen werden. Bei einer jährlichen Laufzeit verlängert sich diese jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Lizenzvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gegenüber dem Lizenzgeber gekündigt wird.

(3) Ein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des Lizenzgebers ist hiervon nicht berührt. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind: Verzug, Weitergabe von Kopien an Dritte, Urheberrechts- verletzungen etc.

(4) Mit Beendigung der Vertragslaufzeit ist der Lizenzgeber verpflichtet, die personenbezogenen Da- ten an den Lizenznehmer herauszugeben und für eine endgültige Löschung Sorge zu tragen (§ 28 DSGVO).
Wartungszeiten; Störungsmanagement; Verfügbarkeit

(1) Mit Ausnahme von geplanten Nicht-Verfügbarkeiten aufgrund notwendiger Updates und ähnlicher Veränderungen der Software auf Veranlassung des Lizenzgebers, sichert der Lizenzgeber eine durch- schnittliche jährliche Verfügbarkeit von 99,5 % zu.

(2) Updates und ähnliche Leistungsverbesserungen bzw. Fehlerbehebungen, die die Verfügbarkeit der Software für einen definierten Zeitraum einschränken, werden dem Lizenznehmer mit einer Vorlauf- zeit von mindestens 2 Werktagen mitgeteilt.

(3) Im Übrigen sind die konkreten Regelungen hierzu dem Lizenzvertrag zu entnehmen.

Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine oder mehrere der vorliegenden Vereinbarungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.

(2) Die unwirksame Vereinbarung wird in diesem Fall durch die gesetzliche Regelung ersetzt, die nach dem angenommenen Willen der Parteien dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

(3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Amtsgericht Nagold.